Im Prinzip kann ein Mietvertrag mündlich abgeschlossen werden. Dennoch empfiehlt es sich, alles Wesentliche schriftlich festzuhalten. Zum einen, weil die Beteiligten so stets nachschauen können, was sie im Detail vereinbart haben. Zum anderen, weil das Mietrecht komplexer ist, als man auf den ersten Blick vielleicht denken mag. Um Ihnen dennoch einen kleinen Überblick zu geben, haben wir einige massgebliche Punkte für Sie zusammengefasst.
Ihre vier wichtigsten Pflichten als Vermieter*in
1. Als Besitzer*in der Liegenschaft sind Sie verpflichtet, das Mietobjekt vereinbarungsgemäss zu übergeben. Dazu gehört, dass Sie die Schlüssel fristgerecht aushändigen. Am Tag des Mietbeginns geht das Hausrecht nämlich an die Mieterschaft über.
2. Sie müssen die Wohnung zum vereinbarten Zeitpunkt so übergeben, wie sie bei Abschluss des Vertrages ausgesehen hat. Schäden, die zwischenzeitlich entstanden sind, müssen vorher behoben werden.
3. Als Vermieter*in müssen Sie sicherstellen, dass die Wohnung in der kalten Jahreszeit (1. Oktober bis 30. April im Jahr darauf) ausreichend beheizt werden kann.
4. Sie müssen der Mieterschaft erlauben, die Wohnung unterzuvermieten. Dafür hat diese eine Auskunftspflicht darüber, wer die Untermieter*innen sind und zu welchen Bedingungen die Überlassung erfolgt.
Ihre vier wichtigsten Rechte als Vermieter*in
2. Sie dürfen der Mietpartei die Nebenkosten, welche mit dem Gebrauch des Mietobjekts zusammenhängen, in Rechnung stellen (Ausnahmen sind ebenfalls in der VMWG festgehalten). Voraussetzung dafür ist allerdings das Vorlegen einer Betriebskostenabrechnung mit den effektiv angefallenen Kosten. Sämtliche abzurechnenden Nebenkosten müssen im Mietvertrag aufgeführt sein, eine blosse Auflistung möglicher Kosten reicht nicht. Der Mieter hat das Recht, jederzeit Einsicht in die Belege zu verlangen.
3. Sie können der Mieterschaft die Zweckentfremdung der Wohnung vertraglich verbieten. So dürfen Sie zum Beispiel eine gewerbliche Nutzung ausschliessen, wenn dies die Nachbarn stören könnte.
4. Natürlich können Sie auch als Vermieter*in einen Mietvertrag auflösen. Allerdings nur nach vorgängiger Abmahnung, wenn die andere Partei den Hausfrieden mehrmals gestört hat oder die Mietzinszahlung nach Ansetzen einer gesetzlichen Frist gemäss OR Art. 257d noch immer fällig ist. Oder aber, wenn Sie Eigenbedarf anmelden, weil Sie die Wohnung für sich selbst oder für ein Familienmitglied benötigen.